1. Bei Ereignissen höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen und dergleichen, welche auf die Abwicklung des Kontraktes einwirken,ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung bzw. Abladung um die betreffende Zeitdauer hinauszuschieben oder bei längerer Dauer vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige nach Kaufabschluss eintretende Änderungen von Steuern und Zöllen gehen zu Lasten des Käufers.
2. In allen Fällen auch bei fracht- und/oder assekuranzfrei sowie franko gelieferter Ware, reist diese für Käufers Gefahr. Für Gewichtsverluste während dieses Transportes ist der Verkäufer nicht haftbar. Das am Abladeort ermittelte Gewicht ist stets maßgebend, falls nichts anderes vereinbart ist. Beiderseitiger Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Nürnberg.
3. Der Käufer verpflichtet sich, gelieferte Waren unverzüglich nach Eingang zu prüfen und etwaige Mängel sofort anzuzeigen. Bei einer begründeten Reklamation ist der Verkäufer nur verpflichtet, noch unverarbeitete Waren zurückzunehmen. Zur Rücknahme von verarbeiteten Waren oder solchen, die bereits mit anderen Waren vermischt wurden, ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Des Weiteren können Schäden, die durch die Verarbeitung gelieferter Waren, insbesondere an Maschinen oder Werkzeugen entstanden sind, nicht erstattet werden. Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft kann der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung nicht verlangen, auch dürfen Deckungskäufe nicht erfolgen. Zu Ersatzlieferungen ist der Verkäufer berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wandlung und Minderung sind ausgeschlossen. Reklamationen entbinden nicht von der Bezahlung unserer Rechnung.
4. Nichterfüllung vereinbarter Zahlungsbedingungen befreit den Verkäufer von allen Lieferungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen mit dem Käufer geschlossenen Vertrag. Bei Überschreitung eines eingeräumten Zahlungszieles kann der Verkäufer Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen fordern.
5. Wenn der Käufer mit der Zahlung für eine Lieferung aus diesem oder einem anderen Vertrag mit dem Verkäufer in Verzug gerät, ist der Verkäufer berechtigt, alle zwischen den Parteien noch schwebenden, unerfüllten Kontrakte binnen weiterer dreier Werktage für Rechnung des Säumigen verkaufen zu lassen oder den Verrechnungswert der Kontrakte durch einen von der Handelskammer in Nürnberg zu ernennenden Sachverständigen feststellen zu lassen. Ein hierbei sich ergebender Preisunterschied ist zwischen den Parteien zu verrechnen. Die Ausübung dieses Rechts des Verkäufers setzt entsprechende Androhung im Mahnschreiben voraus. Im Übrigen bewirkt der Zahlungsverzug die Fälligkeit aller zwischen den Parteien offenen Fakturen- bzw. Wechselforderungen des Verkäufers. Ist der Verkäufer mit der Abnahme (Abruf) im Verzug, so finden vorstehende Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Abschluss wesentlich, so tritt für die noch nicht ausgelieferte Ware an Stelle des eingereichten Zahlungszieles die Klausel “Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung in Obermichelbach”.
6. Stellt einer der Vertragschließenden seine Zahlungen ein oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, so hat der andere Teil das Recht, binnen dreier Werktage nach Erlangung der Kenntnis von der Zahlungseinstellung oder einer dieser gleich zu erachtenden Tatsache die schwebenden Kontrakte durch Kauf bzw. Verkauf glattzustellen oder den Wert der Ware durch einen von der Handelskammer Nürnberg zu ernennenden Sachverständigen feststellen zu lassen. Die Gegenpartei ist unverzüglich davon zu benachrichtigen. In jedem Fall ist der sich ergebende Preisunterschied zwischen den Parteien zu verrechnen. Falls der Käufer ein eigenes Akzept nicht einlöst, ist diese Tatsache der Zahlungseinstellung gleich zu erachten.
7. Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware ist vom Käufer ausreichend zu versichern. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten, die sich aus den Warenlieferungen oder sonst aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung ergeben, getilgt hat.
Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets zahlungshalber, nicht an Zahlungsstatt. Sie gilt daher nicht als Zahlung.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und danach im ordnungsgemäßen Geschäftsgang über sie zu verfügen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder das Eigentum an derselben in unverarbeitetem Zustand an Dritte zu übertragen. Die Bearbeitung oder Verarbeitung gelieferter, noch im Eigentum des Verkäufers stehende Ware gilt stets als im Auftrag des Verkäufers erfolgt, ohne dass für ihn Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB wird ausgeschlossen.
Für den Fall, dass die vom Verkäufer gelieferte Ware vom Käufer mit anderen Gegenständen verarbeite t, vermischt, oder sonst verbunden wird, tritt der Käufer bereits hiermit seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem vermischten oder dem neuen Gegenstand dem Verkäufer mit der Verpflichtung ab, diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer zu verwahren und gehörig zu versichern. Beim Eintritt von Zahlungsstockung irgendwelcher Art bedarf die Verarbeitung der Zustimmung des Verkäufers. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte des Verkäufers durch Dritte hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Nachricht zu geben.
Veräußert der Kunde die vom Verkäufer gelieferte Ware - gleich, in welchem Zustande - , so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller oben genannten Forderungen die ihm entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten ab. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Schuldnern bekanntzugeben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
Übersteigt der Wert der dem Verkäufer evtl. gegebenen Sicherungen seine Kaufpreisforderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit wegen des übersteigenden Sicherungswertes zur Rückübertragung verpflichtet.
8. Weitergehende Zusicherungen und Versprechungen gleich welcher Art, sind nur in der Weise verbindlich, wie sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.
9. Durch diese Vertragsbedingungen werden alle eventuellen Bedingungen des Käufers aufgehoben, auch wenn sie die Bestimmung enthalten, dass entgegenstehende Bedingungen des Verkäufers nicht gelten sollen.
10. Für alle Streitigkeiten der Parteien aus diesem Vertrag, insbesondere auch für Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises (auch aus Schecks und Wechseln) wird ausschließlich der Gerichtsstand Nürnberg vereinbart.
Alle durch behördliche Anordnungen oder durch Gesetz nach Abschluss des Vertrages eintretenden Belastungen der zu liefernden Waren sind vom Käufer zu tragen.
Stand: 19.08.2014